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Satzung

Satzung

über die Benutzung der Gemeindebücherei Rödinghausen

vom 11. 05. 2015

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666, SGV NW 2013) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, SGV NW 610) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Rödinghausen in seiner Sitzung am 28.04.2015 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Allgemeines

1.    Die Gemeindebücherei Rödinghausen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rödinghausen.

2.    Die Benutzung der Gemeindebücherei richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts.

3.    Jeder ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Gemeindebücherei zu benutzen.

§ 2
Anmeldung – Büchereiausweis

1.    Die Anmeldung in der Gemeindebücherei Rödinghausen erfolgt unter Vorlage des Personalausweises. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen eine Einwilligungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Auf Verlangen der Gemeindebücherei ist der Personalausweis der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Mit der Anmeldung erkennt der/die Benutzer/in bzw. ihre/sein gesetzlicher Vertreter die Bestimmungen dieser Satzung an.

2.    Nach der Anmeldung wird ein Büchereiausweis ausgestellt, der nicht übertragbar ist und im Eigentum der Gemeindebücherei bleibt. Die Gültigkeit beträgt ein Jahr vom Tag der Zahlung der Jahresentleihgebühren nach § 7 der Satzung an. Sie wird um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahresentleihgebühr an verlängert. Bei Zahlung einer weiteren Jahresentleihgebühr vor Ablauf der Gültigkeit verlängert sich die Gültigkeit jeweils um ein Jahr.

3.    Der Verlust des Büchereiausweises, die Änderung der Anschrift oder des Namens der eingetragenen Person sind der Gemeindebücherei unverzüglich mitzuteilen. Die Ausstellung eines Ersatzbüchereiausweises ist gebührenpflichtig nach § 7 der Satzung.

4.    Der Büchereiausweis ist zurückzugeben, wenn die Gemeindebücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

 

§ 3
Entleihung – Verlängerung – Vormerkung

1.    Bei jeder Entleihung von Medien ist der gültige Büchereiausweis vorzulegen. Die Dauer der Ausleihe (Leihfrist) für das jeweilige Medium ergibt sich aus der Leihfristtabelle (Anlage I).

2.    Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Medien kann begrenzt werden. Die entliehenen Medien sind fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.

3.    Wenn das Medium nicht vorgemerkt ist, kann die Leihfrist maximal zweimal verlängert werden.

§ 4
Behandlung der Medien und Haftung

1.    Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Vor der Ausleihe sind die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen, vorhandene Beschädigungen sind der Gemeindebücherei zu melden.

2.    Der Verlust entliehener Medien ist unverzüglich mitzuteilen. Für Verlust, jegliche Beschmutzung, Beschädigung und Veränderung von Medien ist der/die eingetragene Entleiher/in bzw. der gesetzliche Vertreter in vollem Umfang haftbar.

3.    Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen.

§ 5
Überschreiten der Leihfrist

1.    Die ausgeliehenen Medien müssen spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist zurückgegeben werden. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, erhält der/die eingetragene Entleiher/in bzw. der gesetzliche Vertreter nach Ablauf der Leihfrist eine schriftliche Mahnung. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, ergehen noch bis zu zwei Mahnungen.

2.    Bei Überschreiten der Leihfrist sind Versäumnisgebühren nach § 7 der Satzung zuzüglich Portokosten zu entrichten. Die dritte Mahnung ist die letzte Mahnung. Wird das Medium nach der letzten Mahnung nicht zurückgegeben, muss der/die eingetragene Entleiher/in bzw. der gesetzliche Vertreter Ersatz in vollem Umfang leisten.

Nach der letzten Mahnung werden nicht zurückgegebene Medien, rückständige Gebühren und Auslagen sowie Schadensersatzleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 6
Nutzung der Internetarbeitsplätze

Die Gemeindebücherei Rödinghausen stellt den Besuchern und Benutzern Internetarbeitsplätze unter folgenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung:

 

Anmeldung

Die bereitgestellten Internet-Computer können während der Öffnungszeiten der Gemeindebücherei genutzt werden.

Ausdrucke

Der Ausdruck von Dokumenten ist kostenpflichtig und erfolgt auf Blättern in DIN-A4-Format. Beim Ausdruck der Texte, Bilder usw. ist das Urheberrecht zu beachten.

Hinweise, Einschränkungen und rechtliche Grundlagen

Die Gemeindebücherei ist nicht verantwortlich für Inhalte, Qualität und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Zugang abgerufen werden. Es ist untersagt, Nachrichten oder Beiträge zu versenden, deren Inhalt rechtswidrig oder beleidigend ist oder kommerzielle Werbung darstellt. Um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen, ist auf der Zugangssoftware eine Filtersoftware integriert, die jedoch keinen lückenlosen Schutz bieten kann.

Manipulationen (zum Beispiel Änderung der Konfiguration) des Betriebssystems oder der Anwendungssoftware sind untersagt. Bei Veränderungen an der Installation und Konfiguration müssen die entstandenen Kosten zur Behebung des Schadens vom Nutzer bezahlt werden. Außerdem kann er von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Für die Nutzung der Internetarbeitsplätze einschl. des Ausdruckes von Dokumenten werden Gebühren nach § 7 dieser Satzung erhoben.

§ 7
Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührentarif zu dieser Satzung (Anlage 2).

Für besondere Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühren wird durch den Bürgermeister festgesetzt. Sie bestimmt sich nach der jeweiligen Attraktivität des Angebots und den damit verbundenen Kosten.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.07.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Rödinghausen vom 31.01.1980 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 22.11.2001 außer Kraft.


 

 

Leihfristentabelle

Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei

Die Leihfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung beträgt für

Bücher, Zeitschriften 4 Wochen

CD / DVD                2 Wochen

 

Gebührentarif

Anlage 2 zur Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei

Für folgende Leistungen der Gemeindebücherei werden Gebühren in nachstehender Höhe erhoben:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

 

1

 

1.1

 

1.2

 

 

1.3

 

1.4

 

Jahresentleihgebühr (§ 2 Abs. 2 der Satzung)

 

Erwachsene

 

Schüler/innen (ab vollendetem 14. Lebensjahr), Student/innen, Auszubildende, Schwerbehinderte (ab 50%)

 

Familien

 

Schulen, Kindergärten und vergleichbare Institutionen

 

 

10,00 €

 

5,00 €

 

 

15,00 €

 

gebührenfrei

 

 

2.

 

Ersatz eines Büchereiausweises (§ 2 Abs. 3 der Satzung)

 

 

2,00 €

 

3.

 

Fernleihe

 

 

6,00 €

4.

Versäumnisgebühr je Medium und je angefangene Woche zuzüglich angefallener Portokosten (§ 5 Abs. 2 der Satzung)

0,50 €

5.

 

Anfertigung von DIN-A4-Ausdrucken je Blatt (§ 6 der Satzung) und Fotokopien (DIN-A4) je Blatt

0,10 €