Satzung
über
die Benutzung der Gemeindebücherei Rödinghausen
vom
11. 05. 2015
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F.d.
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666, SGV NW 2013) in der zurzeit
gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, SGV NW 610) in der zurzeit gültigen Fassung
hat der Rat der Gemeinde Rödinghausen in seiner Sitzung am 28.04.2015 folgende
Satzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
1.
Die
Gemeindebücherei Rödinghausen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde
Rödinghausen.
2.
Die
Benutzung der Gemeindebücherei richtet sich nach den Bestimmungen des
öffentlichen Rechts.
3.
Jeder
ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Gemeindebücherei zu benutzen.
§ 2
Anmeldung – Büchereiausweis
1.
Die
Anmeldung in der Gemeindebücherei Rödinghausen erfolgt unter Vorlage des
Personalausweises. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen eine
Einwilligungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Auf Verlangen der
Gemeindebücherei ist der Personalausweis der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
Mit der Anmeldung erkennt der/die Benutzer/in bzw. ihre/sein gesetzlicher
Vertreter die Bestimmungen dieser Satzung an.
2.
Nach
der Anmeldung wird ein Büchereiausweis ausgestellt, der nicht übertragbar ist
und im Eigentum der Gemeindebücherei bleibt. Die Gültigkeit beträgt ein Jahr
vom Tag der Zahlung der Jahresentleihgebühren nach § 7 der Satzung an. Sie wird
um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahresentleihgebühr an
verlängert. Bei Zahlung einer weiteren Jahresentleihgebühr vor Ablauf der
Gültigkeit verlängert sich die Gültigkeit jeweils um ein Jahr.
3.
Der
Verlust des Büchereiausweises, die Änderung der Anschrift oder des Namens der
eingetragenen Person sind der Gemeindebücherei unverzüglich mitzuteilen. Die
Ausstellung eines Ersatzbüchereiausweises ist gebührenpflichtig nach § 7 der
Satzung.
4.
Der
Büchereiausweis ist zurückzugeben, wenn die Gemeindebücherei es verlangt oder
die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 3
Entleihung – Verlängerung – Vormerkung
1.
Bei
jeder Entleihung von Medien ist der gültige Büchereiausweis vorzulegen. Die
Dauer der Ausleihe (Leihfrist) für das jeweilige Medium ergibt sich aus der
Leihfristtabelle (Anlage I).
2.
Entliehene
Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Anzahl der gleichzeitig
entliehenen Medien kann begrenzt werden. Die entliehenen Medien sind
fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.
3.
Wenn
das Medium nicht vorgemerkt ist, kann die Leihfrist maximal zweimal verlängert
werden.
§ 4
Behandlung der Medien und Haftung
1.
Die
ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung,
Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Vor der Ausleihe sind die Medien auf
erkennbare Mängel hin zu überprüfen, vorhandene Beschädigungen sind der
Gemeindebücherei zu melden.
2.
Der
Verlust entliehener Medien ist unverzüglich mitzuteilen. Für Verlust, jegliche
Beschmutzung, Beschädigung und Veränderung von Medien ist der/die eingetragene
Entleiher/in bzw. der gesetzliche Vertreter in vollem Umfang haftbar.
3.
Die
Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien
entstehen.
§ 5
Überschreiten der Leihfrist
1.
Die
ausgeliehenen Medien müssen spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist
zurückgegeben werden. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, erhält
der/die eingetragene Entleiher/in bzw. der gesetzliche Vertreter nach Ablauf
der Leihfrist eine schriftliche Mahnung. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg,
ergehen noch bis zu zwei Mahnungen.
2.
Bei
Überschreiten der Leihfrist sind Versäumnisgebühren nach § 7 der Satzung
zuzüglich Portokosten zu entrichten. Die dritte Mahnung ist die letzte Mahnung.
Wird das Medium nach der letzten Mahnung nicht zurückgegeben, muss der/die
eingetragene Entleiher/in bzw. der gesetzliche Vertreter Ersatz in vollem
Umfang leisten.
Nach der letzten Mahnung werden nicht zurückgegebene Medien, rückständige
Gebühren und Auslagen sowie Schadensersatzleistungen im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
§ 6
Nutzung der Internetarbeitsplätze
Die
Gemeindebücherei Rödinghausen stellt den Besuchern und Benutzern
Internetarbeitsplätze unter folgenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung:
Anmeldung
Die
bereitgestellten Internet-Computer können während der Öffnungszeiten der
Gemeindebücherei genutzt werden.
Ausdrucke
Der
Ausdruck von Dokumenten ist kostenpflichtig und erfolgt auf Blättern in
DIN-A4-Format. Beim Ausdruck der Texte, Bilder usw. ist das Urheberrecht zu
beachten.
Hinweise,
Einschränkungen und rechtliche Grundlagen
Die
Gemeindebücherei ist nicht verantwortlich für Inhalte, Qualität und die
Verfügbarkeit von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und
den Zugang abgerufen werden. Es ist untersagt, Nachrichten oder Beiträge zu
versenden, deren Inhalt rechtswidrig oder beleidigend ist oder kommerzielle
Werbung darstellt. Um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen, ist auf der
Zugangssoftware eine Filtersoftware integriert, die jedoch keinen lückenlosen
Schutz bieten kann.
Manipulationen
(zum Beispiel Änderung der Konfiguration) des Betriebssystems oder der
Anwendungssoftware sind untersagt. Bei Veränderungen an der Installation und
Konfiguration müssen die entstandenen Kosten zur Behebung des Schadens vom
Nutzer bezahlt werden. Außerdem kann er von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Für
die Nutzung der Internetarbeitsplätze einschl. des Ausdruckes von Dokumenten
werden Gebühren nach § 7 dieser Satzung erhoben.
§ 7
Höhe der Gebühren
Die
Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührentarif zu dieser Satzung (Anlage
2).
Für
besondere Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Die Höhe dieser
Gebühren wird durch den Bürgermeister festgesetzt. Sie bestimmt sich nach der
jeweiligen Attraktivität des Angebots und den damit verbundenen Kosten.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Benutzungsordnung tritt am 01.07.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei
Rödinghausen vom 31.01.1980 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 22.11.2001
außer Kraft.
Leihfristentabelle
Anlage 1 zur Satzung über
die Benutzung der Gemeindebücherei
Die
Leihfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung beträgt für
Bücher, Zeitschriften 4
Wochen
CD / DVD 2
Wochen
Gebührentarif
Anlage 2 zur Satzung über
die Benutzung der Gemeindebücherei
Für folgende Leistungen der
Gemeindebücherei werden Gebühren in nachstehender Höhe erhoben:
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr
|
1
1.1
1.2
1.3
1.4
|
Jahresentleihgebühr (§ 2
Abs. 2 der Satzung)
Erwachsene
Schüler/innen (ab
vollendetem 14. Lebensjahr), Student/innen, Auszubildende, Schwerbehinderte
(ab 50%)
Familien
Schulen, Kindergärten und
vergleichbare Institutionen
|
10,00
€
5,00
€
15,00
€
gebührenfrei
|
2.
|
Ersatz eines
Büchereiausweises (§ 2 Abs. 3 der Satzung)
|
2,00
€
|
3.
|
Fernleihe
|
6,00
€
|
4.
|
Versäumnisgebühr je
Medium und je angefangene Woche zuzüglich angefallener Portokosten (§ 5 Abs.
2 der Satzung)
|
0,50
€
|
5.
|
Anfertigung von
DIN-A4-Ausdrucken je Blatt (§ 6 der Satzung) und Fotokopien (DIN-A4) je Blatt
|
0,10
€
|